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5. Kapitel: Beleuchtung
Art. 109 Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
1 Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:
a. vorn: zwei Fernlichter, zwei Abblendlichter und zwei Standlichter;
b. hinten: zwei Schlusslichter, zwei Rückstrahler, zwei Bremslichter und eine Kontrollschildbeleuchtung.
2 Fahrzeuge mit einer Länge von über 8,00 m müssen beidseitig mindestens je einen nach der Seite wirkenden fest angebrachten Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung aufweisen.
3 Motorwagen ohne Batterie müssen vorn zwei Rückstrahler tragen.
4 An Motorwagen mit über 2,10 m Breite müssen zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter angebracht werden.
5 Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0,75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein.351
Art. 110 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen
1 Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:
a.352 vorn: zwei Fernlichter, zwei Nebellichter, zwei Tagfahrlichter an Fahrzeugen, für diekeine solchen vorgeschrieben sind, zwei Abbiegescheinwerfer, zwei Markierlichter und zwei nicht dreieckige Rückstrahler; sind vier einklappbare Fernlichter vorhanden: zwei zusätzliche Fern- oder Abblendlichter ausschliesslich für Lichthupesignale;
b.353 hinten: zwei Markierlichter, ein oder zwei Rückfahrlichter, ein oder zwei Nebelschlusslichter, ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anhang 10 Ziff. 322 ist nicht anwendbar), zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar), zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);
c.354 nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter; diese können bei Fahrzeugen bis 6 m Länge mit den Richtungsblinkern mitblinken, wenn sie der Anordnung V in Ziffer 51 des Anhangs 10 entsprechen;
d. eine optische Warnvorrichtung (Lichthupe);
e. eine Innenbeleuchtung für den Passagier- und Laderaum, die nicht störend nach aussen wirkt;
f. Warnlichter, die an geöffneten Türen nach hinten leuchten;
g. Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs;
h.355 Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen;
i.356 Arbeitslichter, sofern mit dem Fahrzeug Arbeiten ausgeführt werden, die diese erfordern, sowie an Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität;
j.357 nicht blendende weisse Lichter, die bei geöffneten Türen den unmittelbaren Einstiegsbereich beleuchten.
2 Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt:
a. an Motorwagen, deren Länge 6,00 m und deren Breite 2,00 m nicht übersteigt: auf beiden Seiten Parklichter;
b.358 an Taxis: eine nicht blendende Kennlampe sowie kleine Lichter zur Kontrolle der Taxuhr von aussen;
c.359 an Fahrzeugen im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln;
d.360 an Fahrzeugen von Notfallärzten (Art. 24c Bst. c VZV361): ein Kennzeichen «Arzt/Notfall», «Ärztin/Notfall», «Arzt/Notfalleinsatz» oder «Ärztin/Notfalleinsatz» (Art. 78 Abs. 4);
e.362 an Fahrzeugen, die der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe unterliegen: kleine, gelbe, nicht blendende und nicht blinkende Lichter zur Kontrolle des Erfassungsgerätes von aussen;
f.363 an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N1, N2 und N3 mit einer Länge von mehr als 6m: zusätzlich zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur zugeschaltet werden können, wenn mindestens das Standlicht eingeschaltet ist;
g.364 an Fahrzeugen der Klasse N3 zwei zusätzliche Fernlichter, sofern insgesamt nur deren vier gleichzeitig aufleuchten können.
3 Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:
a.365 an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls: Blaulichter, höchstens zwei zusätzliche nach vorn gerichtete Blaulichtscheinwerfer, Suchlampen sowie auf dem Dach montierte, nach vorn und hinten sichtbare gelbeWarnblinkleuchten, die über einen separaten Schalter mit den Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind;
b.366 an Fahrzeugen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer oder -teilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, und an ihren Begleitfahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die für das vorübergehende Anbringen von Zusatzgeräten mit einer Breite von über 3,00 m vorgesehen und ausgerüstet sind: gelbe Gefahrenlichter;
c.367 an Fahrzeugen der Polizei: nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, z.B. «Stau», «Unfall», «Stop Polizei», «Stop Grenzwache». Die Aufschriften dürfen nicht blenden. Anhang 10 Ziffer 1 ist nicht anwendbar;
d. an Schneepistenfahrzeugen Suchlampen, die den technischen Anforderungen für Fernlichter entsprechen müssen.
4 Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.
Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »L. Fino« (21. November 2012, 09:46)
Zitat
j.357 nicht blendende weisse Lichter, die bei geöffneten Türen den unmittelbaren Einstiegsbereich beleuchten.
Zitat
Nur Einstiegshilfen, die mit der Innenbeleuchtung gekoppelt und nicht unter den Schwellern verbaut sind, können zugelassen werden.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »L. Fino« (21. November 2012, 10:01)
jouu mach ich auchMuss mir noch ne untertürbeleuchtung basteln ;-)
Zitat
ich wollte noch bei meinen Lufteinlässen auf der Motorhaube rote Beleuchtung runter schmeissen. das wär doch sicherlich auch recht cool, oder?
Zitat
-> kann man das echt legal verbauen??
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